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Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, mit dem wesentliche Änderungen im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden sind, tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Für Schuldverhältnisse, die vor diesem Datum entstanden sind, gilt das bisherige Recht. Neben grundlegenden Änderungen im Verjährungsrecht sowie im Schuldrecht sieht das Gesetz insbesondere die Umsetzung dreier EU-Richtlinien in deutsches Recht vor. Die Neuregelungen sind so umfangreich, dass sie den Inhalt dieses Informationsschreibens sprengen würden. Deshalb soll hier auszugsweise auf entscheidende Themen hingewiesen werden.
Das Verjährungsrecht, das bisher eine Vielzahl
unterschiedlicher Verjährungsfristen kannte, wird vereinheitlicht.
Statt bisher 30 Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist
zukünftig drei Jahre. Die Reduzierung dieser Frist bedeutet für
die Praxis einen erheblichen Einschnitt in das Verjährungsrecht. Die
regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht wird die
"Unmöglichkeit" als der bisherige Zentralbegriff und
Ausgangspunkt der Regelungen durch den Begriff der
"Pflichtverletzung" ersetzt. Erfüllt der Schuldner seine
Pflichten aus dem Vertrag auch in einer Nachfrist nicht, kann der
Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten und bei Verschulden auch
Schadensersatz (etwa die Kosten einer Ersatzbeschaffung)
verlangen.
Bereits mit dem "Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen", das zum 1.5.2000 in Kraft trat, hat der
Gesetzgeber bestimmt, dass Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug geraten.
Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz
zu verzinsen. Das galt sowohl für Unternehmen als auch für
Privatpersonen.
Im Kaufrecht wird künftig einheitlich beim
Verbrauchsgüterkauf und im allgemeinen Kaufrecht neben der Übergabe
der Sache und der Verschaffung des Eigentums auch die Sach- und
Rechtsmängelfreiheit der Sache zu den Erfüllungspflichten des
Verkäufers gehören. Verkäufer haften demnach künftig dafür, dass
das Kaufobjekt die Eigenschaft aufweist, die der Hersteller in seiner
Werbung oder Etikettierung angepriesen hat.
Im Werkvertragsrecht werden wie im Kaufrecht Sach- und Rechtsmängel gleichgestellt. Der bisher schon bekannte Nachbesserungsanspruch für den Besteller wird durch dessen Anspruch auf Herstellung eines neuen Werks als Nacherfüllung ergänzt. Dabei steht - anders als im Kaufrecht - dem Unternehmer das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Herstellung eines neuen Werks zu. Wie bisher soll der Unternehmer die Nacherfüllung - unter weiteren Voraussetzungen - verweigern können, z. B. wenn sie für ihn mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden ist. Das Schuldrechtsreformgesetz vereint über die o. g. Regelungen hinaus die wichtigsten Verbraucherschutzgesetze (AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzgesetz, Verbraucherkreditgesetz und Teilzeitwohnrechtegesetz) im Bürgerlichen Gesetzbuch. Über weitere interessante Details, die sich aus den Neuregelungen durch die Schuldrechtsreform ergeben, wird im Bedarfsfalle in den nächsten Informationsschreiben berichtet. 2. Neue Kreditvergabekriterien Ab dem Jahr 2005 sollen alle Unternehmen, also auch Klein- und Mittelbetriebe, nach Bonität eingestuft werden. Dies wird in großem Ausmaß Auswirkungen auf die Kreditvergabe von Banken an die mittelständische Wirtschaft haben, denn die Einordnung wird entscheiden, ob (im Extremfall überhaupt) ein Kredit vergeben wird und wenn, zu welchen Konditionen. Mit dem neuen Beurteilungsverfahren ("Basel II") soll das Ausfallrisiko von Krediten bei Banken zukünftig stärker berücksichtigt und die Eigenkapitalunterlegung von der jeweiligen Bonität des Unternehmens abhängen. Dem Grunde nach sollen Unternehmen mit hoher Bonität besser gestellt werden als solche mit niedriger Bonität, um eine Subventionierung von Betrieben mit schlechtem Management durch solche mit gutem zu vermeiden. Als Bewertungskriterien kommen in diesem Zusammenhang in Betracht:
Die Bonitäts-Beurteilungskriterien zwingen Betriebe, die auf Bankkredite angewiesen sind, in manchen Fällen neue Maßstäbe im Unternehmen zu setzen, ein vorausschauendes Risikomanagement einzusetzen und auf Dauer zu betreiben. Der sich daraus ergebende Vorteil nutzt nicht nur bei der Bewertung durch die Banken, sondern insbesondere auch bei der positiven Fortentwicklung des eigenen Unternehmens. 3. Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers aufgrund grober Kompetenzüberschreitung Der Geschäftsführer
einer GmbH bedarf keiner Hinweise, dass er die Gesetze und die Satzung
der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten
ordnungsgemäß zu erfüllen hat. Die Wirksamkeit der Kündigung seines
Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt keine vorherige Abmahnung
voraus. 4. Schmiergelder - Kündigung bei Annahme von Geldgeschenken In der Praxis tauchen immer
wieder Fälle auf, in denen Aufträge aufgrund von Schmiergeldzahlungen
vergeben wurden. Unter Schmiergeldern werden Vorteile verstanden, die
ein Angestellter oder ein Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs
als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen
Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Kleine Geschenke
im Rahmen des Üblichen, die nicht zum Zwecke der Bevorzugung gewährt
werden (z. B. Kalender, Feuerzeug usw.) und übliche Weihnachts- und
Neujahrsgeschenke fallen nicht darunter. Die Entgegennahme von
Schmiergeldern rechtfertigt den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung
ohne eine vorherige Abmahnung und unter Umständen auch den Ausspruch
einer fristlosen Kündigung. 5. Unzulässige Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin Der Europäische Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 4.10.2001 fest, dass die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und der Richtlinien über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz der Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft entgegenstehen,
Der Gerichtshof weist in der Entscheidung darauf hin,
dass er bereits entschieden habe, dass die Verweigerung einer
Einstellung wegen Schwangerschaft nicht mit dem finanziellen Nachteil
gerechtfertigt werden könne, den der Arbeitgeber im Fall der
Einstellung einer Schwangeren während deren Mutterschaftsurlaubs oder
dadurch erleiden würde, dass die Arbeitnehmerin während der Dauer
ihrer Schwangerschaft nicht auf dem betreffenden Arbeitsplatz
beschäftigt werden dürfe. (EuGH-Urt. v. 4.10.2001 - C-109/00) 6. Ärztlicher Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit Die Richter des Arbeitsgerichts in Kiel sind der Auffassung, dass der Bereitschaftsdienst von Ärzten in Deutschland insgesamt als Arbeitszeit zu werten ist. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz wird jedoch nur die während eines Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleistete Arbeit als Arbeitszeit gewertet, nicht jedoch der gesamte Dienst. Als Grundlage für das Urteil diente eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Es bleibt abzuwarten, wie in den nächsten Instanzen entschieden wird bzw. ob das Bundesarbeitsministerium Handlungsbedarf sieht. Auflösung der Sozietät Niedzwetzki & Schmidt |
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Michael Schmidt. |