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1. Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts tritt zum 1.1.2002 in Kraft

Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, mit dem wesentliche Änderungen im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden sind, tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Für Schuldverhältnisse, die vor diesem Datum entstanden sind, gilt das bisherige Recht. Neben grundlegenden Änderungen im Verjährungsrecht sowie im Schuldrecht sieht das Gesetz insbesondere die Umsetzung dreier EU-Richtlinien in deutsches Recht vor. Die Neuregelungen sind so umfangreich, dass sie den Inhalt dieses Informationsschreibens sprengen würden. Deshalb soll hier auszugsweise auf entscheidende Themen hingewiesen werden.

  • Verjährungsfrist/Gewährleistungsfrist

Das Verjährungsrecht, das bisher eine Vielzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen kannte, wird vereinheitlicht. Statt bisher 30 Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist zukünftig drei Jahre. Die Reduzierung dieser Frist bedeutet für die Praxis einen erheblichen Einschnitt in das Verjährungsrecht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für jeden Käufer wird von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert. Dies gilt für alle kauf- und werkvertragsrechtlichen sowie reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche. Eine Ausnahme ist nur für gebrauchte Güter vorgesehen. Hier können die Parteien eine Reduzierung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vereinbaren. Dies betrifft aber nur Verkäufe von gebrauchten Gegenständen zwischen Händlern und Verbrauchern. Bei Werkverträgen über ein Bauwerk beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.
In 30 Jahren verjähren, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.

  • Leistungsstörung

Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht wird die "Unmöglichkeit" als der bisherige Zentralbegriff und Ausgangspunkt der Regelungen durch den Begriff der "Pflichtverletzung" ersetzt. Erfüllt der Schuldner seine Pflichten aus dem Vertrag auch in einer Nachfrist nicht, kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten und bei Verschulden auch Schadensersatz (etwa die Kosten einer Ersatzbeschaffung) verlangen. 
Neben Unmöglichkeit und Verzug umfasst der Begriff der Pflichtverletzung auch die bisher gesetzlich nicht geregelte positive Vertragsverletzung. Daneben werden die von der Rechtsprechung entwickelten Institute des Verschuldens bei Vertragsschluss und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nunmehr gesetzlich geregelt.

  • Zahlungsverzug

Bereits mit dem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen", das zum 1.5.2000 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug geraten. Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das galt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. 
Durch die neue Schuldrechtsreform wurden die Bestimmungen zum Verzugszins geändert. Ab 1.1.2002 beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist - also bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und dem Staat - der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Auch die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

  • Kaufrecht

Im Kaufrecht wird künftig einheitlich beim Verbrauchsgüterkauf und im allgemeinen Kaufrecht neben der Übergabe der Sache und der Verschaffung des Eigentums auch die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Sache zu den Erfüllungspflichten des Verkäufers gehören. Verkäufer haften demnach künftig dafür, dass das Kaufobjekt die Eigenschaft aufweist, die der Hersteller in seiner Werbung oder Etikettierung angepriesen hat. 
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer in Zukunft - unter weiteren Voraussetzungen - Nacherfüllung verlangen, von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. 
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie z. B. Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

  • Werksvertragsrecht

Im Werkvertragsrecht werden wie im Kaufrecht Sach- und Rechtsmängel gleichgestellt. Der bisher schon bekannte Nachbesserungsanspruch für den Besteller wird durch dessen Anspruch auf Herstellung eines neuen Werks als Nacherfüllung ergänzt. Dabei steht - anders als im Kaufrecht - dem Unternehmer das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Herstellung eines neuen Werks zu. Wie bisher soll der Unternehmer die Nacherfüllung - unter weiteren Voraussetzungen - verweigern können, z. B. wenn sie für ihn mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden ist.

Das Schuldrechtsreformgesetz vereint über die o. g. Regelungen hinaus die wichtigsten Verbraucherschutzgesetze (AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzgesetz, Verbraucherkreditgesetz und Teilzeitwohnrechtegesetz) im Bürgerlichen Gesetzbuch. Über weitere interessante Details, die sich aus den Neuregelungen durch die Schuldrechtsreform ergeben, wird im Bedarfsfalle in den nächsten Informationsschreiben berichtet.

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2. Neue Kreditvergabekriterien

Ab dem Jahr 2005 sollen alle Unternehmen, also auch Klein- und Mittelbetriebe, nach Bonität eingestuft werden. Dies wird in großem Ausmaß Auswirkungen auf die Kreditvergabe von Banken an die mittelständische Wirtschaft haben, denn die Einordnung wird entscheiden, ob (im Extremfall überhaupt) ein Kredit vergeben wird und wenn, zu welchen Konditionen. Mit dem neuen Beurteilungsverfahren ("Basel II") soll das Ausfallrisiko von Krediten bei Banken zukünftig stärker berücksichtigt und die Eigenkapitalunterlegung von der jeweiligen Bonität des Unternehmens abhängen. Dem Grunde nach sollen Unternehmen mit hoher Bonität besser gestellt werden als solche mit niedriger Bonität, um eine Subventionierung von Betrieben mit schlechtem Management durch solche mit gutem zu vermeiden. Als Bewertungskriterien kommen in diesem Zusammenhang in Betracht:

  • das Management, hier insbesondere die Qualität der Geschäftsführung, des Rechnungswesens, ggf. der Kostenrechnung, des Controllings

  • die Marktentwicklung und Konjunkturabhängigkeit

  • Arbeitnehmerqualifikation

  • Risiken im Vertrieb wie z. B. beim Export

  • Produkt- und Sortimententwicklung

  • Kundenbetreuung und Kundentransparenz

  • gesamtwirtschaftliche Verhältnisse (Jahresabschluss, gesamte Vermögensverhältnisse)

  • sowie die weitere Unternehmens-Entwicklungsmöglichkeit.

Die Bonitäts-Beurteilungskriterien zwingen Betriebe, die auf Bankkredite angewiesen sind, in manchen Fällen neue Maßstäbe im Unternehmen zu setzen, ein vorausschauendes Risikomanagement einzusetzen und auf Dauer zu betreiben. Der sich daraus ergebende Vorteil nutzt nicht nur bei der Bewertung durch die Banken, sondern insbesondere auch bei der positiven Fortentwicklung des eigenen Unternehmens.

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3. Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers aufgrund grober Kompetenzüberschreitung

Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, dass er die Gesetze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat. Die Wirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt keine vorherige Abmahnung voraus. 
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leitungsaufgaben gehört es, dass er für die Ordnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der für sie handelnden Personen nach außen die Verantwortung trägt und im Innenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt. Dementsprechend bedarf es erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates, dass er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat. Vielmehr hat er sich - ohne Abmahnung und von sich aus - im Rahmen seines Pflichtkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu verhalten. 
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann eine Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Für diese die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums (z. B. Aufsichtsrat) der Gesellschaft an. (BGH-Urteil vom 10.9.2001 - II ZR 14/00)

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4. Schmiergelder - Kündigung bei Annahme von Geldgeschenken

In der Praxis tauchen immer wieder Fälle auf, in denen Aufträge aufgrund von Schmiergeldzahlungen vergeben wurden. Unter Schmiergeldern werden Vorteile verstanden, die ein Angestellter oder ein Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Kleine Geschenke im Rahmen des Üblichen, die nicht zum Zwecke der Bevorzugung gewährt werden (z. B. Kalender, Feuerzeug usw.) und übliche Weihnachts- und Neujahrsgeschenke fallen nicht darunter. Die Entgegennahme von Schmiergeldern rechtfertigt den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung und unter Umständen auch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. 
Mit Urteil vom 15.11.2001 bestätigten die Richter des Bundesarbeitsgericht diese Rechtsauffassung. Im entschiedenen Fall hatte ein Bauleiter im öffentlichen Dienst, der über die. Vergabe von Aufträgen zu entscheiden hatte, Geldgeschenke von einem für die Verwaltung arbeitenden Betrieb angenommen. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass hier die erfolgte Kündigung rechtmäßig war. Ob eine fristlose oder ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, muss nunmehr das Landesarbeitsgericht überprüfen. (BAG-Urt. v. 15.11.2001 - 2 AZR 605/00)

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5. Unzulässige Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin

Der Europäische Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 4.10.2001 fest, dass die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und der Richtlinien über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz der Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft entgegenstehen,

  • wenn diese auf bestimmte Zeit eingestellt wurde

  • wenn sie den Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hat, obwohl ihr diese bei Abschluss des Arbeitsvertrags bekannt war

  • und wenn feststand, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht würde arbeiten können.

Der Gerichtshof weist in der Entscheidung darauf hin, dass er bereits entschieden habe, dass die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft nicht mit dem finanziellen Nachteil gerechtfertigt werden könne, den der Arbeitgeber im Fall der Einstellung einer Schwangeren während deren Mutterschaftsurlaubs oder dadurch erleiden würde, dass die Arbeitnehmerin während der Dauer ihrer Schwangerschaft nicht auf dem betreffenden Arbeitsplatz beschäftigt werden dürfe. (EuGH-Urt. v. 4.10.2001 - C-109/00) 
Durch die Vorgaben des Europäschen Gerichtshofs dürfte das Recht des Arbeitgebers, nach der Schwangerschaft zu fragen, noch einmal drastisch eingeschränkt worden sein.

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6. Ärztlicher Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit

Die Richter des Arbeitsgerichts in Kiel sind der Auffassung, dass der Bereitschaftsdienst von Ärzten in Deutschland insgesamt als Arbeitszeit zu werten ist. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz wird jedoch nur die während eines Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleistete Arbeit als Arbeitszeit gewertet, nicht jedoch der gesamte Dienst. Als Grundlage für das Urteil diente eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Es bleibt abzuwarten, wie in den nächsten Instanzen entschieden wird bzw. ob das Bundesarbeitsministerium Handlungsbedarf sieht.

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Auflösung der Sozietät Niedzwetzki & Schmidt

Die Rechtsanwaltssozietät Niedzwetzki & Schmidt wurde zum 31.03.2002 aufgelöst. Frau Rechtsanwältin Brigitte Niedzwetzki ist unter der Anschrift Friedensstraße 32, 08523 Plauen, Tel.: 03741/ 214207 und Fax: 03741/ 214208 zu erreichen.
 


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